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  • · Fachbeitrag · Verweildauer

    COVID-19: Ist ein quarantänebedingter Verbleib des GKV-Patienten im Krankenhaus abrechenbar?

    von RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover, armedis.de

    | Verhängt das örtliche Gesundheitsamt über ein Krankenhaus bzw. über die Abteilung eines Krankenhauses eine Quarantäne, dürfen die Patienten die Einrichtung nicht mehr verlassen, selbst wenn sie negativ getestet sind. Bei Patienten, die nicht mehr stationär behandelt werden müssen, aber der Quarantäne unterliegen, stellt sich die Frage, ob ihr Aufenthalt weiter gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden kann. Er kann. Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2015 dient in einer solchen Konstellation als Präzedenzfall. |

    Aktueller Fall

    Fälle wie der folgende werden im Zuge der Coronapandemie zukünftig wohl vermehrt auftreten.

     

    • Beispiel

    In einem norddeutschen Krankenhaus wurde ein Patient positiv auf COVID-19 getestet. Das örtliche Gesundheitsamt hat daraufhin eine Quarantäne über die betroffene Krankenhausabteilung verhängt: Das Krankenhauspersonal darf die Abteilung nur noch in maximaler Schutzkleidung betreten. Der positive Fall wurde in einem Einzelzimmer isoliert. Die übrigen Patienten dürfen ‒ auch mit negativem Coronatest ‒ die Abteilung nicht verlassen. Über die Entlassung in häusliche Quarantäne entscheidet das Gesundheitsamt für jeden einzelnen Patienten. Das Gesundheitsamt hat die Quarantäne bis zum 30.01.2021 befristet.

     

    Am 17.01.2021 sollen die ersten beiden Patienten aus der betroffenen Abteilung entlassen werden, weil bei ihnen keine medizinische Notwendigkeit mehr für eine stationäre Behandlung besteht. Wegen der Quarantäne müssen sie jedoch im Krankenhaus bleiben. Der Geschäftsführer des Krankenhauses wendet sich an seinen Anwalt. Er will wissen, ob er den rein quarantänebedingten Aufenthalt der beiden Patienten weiter mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen kann.