· Fachbeitrag · Wahlärztliche Leistungen
Der Wahlarzt ist im Urlaub: Wie gestaltet man die Vertretungsvereinbarung richtig?
von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeits- und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de
| Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Dezember 2007 ist anerkannt: Ein Wahlarzt kann sich auch dann bei ärztlichen Leistungen vertreten lassen, wenn bereits bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung feststeht, dass er zum Behandlungszeitpunkt verhindert ist (Az. III ZR 144/07, Abruf-Nr. 073966 ). Wie aber kann eine solche Vereinbarung rechtssicher gestaltet werden - und wann muss dem Patienten mitgeteilt werden, dass ihn der gewünschte Arzt nicht behandelt? |
Wer ist überhaupt ein „Wahlarzt “?
Als Wahlarzt im Sinne des BGH sind offenbar folgende Gruppen gemeint:
- Chefärzte, denen der Klinikträger das Liquidationsrecht gewährt hat
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