Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Abteilung temporär unter kollegialer Leitung zweier Chefärzte: Wie muss die Wahlleistungsvereinbarung gestaltet sein?

    | FRAGE: „Wir sind ein Krankenhaus mit drei Standorten. An zwei Standorten wird jeweils der Fachbereich Geriatrie abgewickelt. Wegen Umbaumaßnahmen wurde nun die Geriatrie zeitweise an einen gemeinsamen Standort versetzt. Die Abteilung wird von den beiden jeweiligen Chefärzten nun kollegial geführt. Inhaltlich gibt es zwischen den beiden liquidationsberechtigten Ärzten keine Aufteilung. Wie müssen wir hier unsere Wahlleistungsvereinbarung aufsetzen?“ |

     

    Antwort: Zur Benennung mehrerer Fachärzte innerhalb einer Abteilung/Fachrichtung hat sich bislang keinerlei einheitliche Rechtsprechung gebildet. Nach unserem Dafürhalten können nicht zuletzt aus Gründen der Transparenz nicht zwei Wahlärzte je Patient tätig werden, sondern es muss jedem Patienten ersichtlich sein, welcher der beiden Wahlärzte für ihn zuständig ist.

     

    PRAXISTIPP | Soweit keine fachliche Zuordnung bzw. Differenzierung möglich ist, sollte ggf. nach Stationen etc. differenziert werden. So können Patienten, die Wahlleistungen in Anspruch nehmen, anhand der Wahlleistungsvereinbarung erkennen, welcher Wahlarzt sie behandelt und für sie zuständig bzw. verantwortlich ist. Insofern ist ein Nebeneinander verschiedener Wahlärzte durchaus problematisch. Daher ist ein Kriterium zur Abgrenzung der Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche der Wahlärzte einer Abteilung bzw. Fachrichtung sinnvoll.

     

    beantwortet von RA Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de

    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 1 | ID 49025112