· Fachbeitrag · Wahlleistungen
Praktische Probleme bei der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
| Wahlärztliche Leistungen im Krankenhaus können nur dann gegenüber dem Patienten abgerechnet werden, wenn der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen schriftlich unterrichtet worden ist (§ 17 Abs. 2 KHEntgG). Welchen Inhalt diese Unterrichtung haben muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in den Jahren 2003 und 2004 in mehreren Urteilen geklärt. Bei der praktischen Umsetzung der BGH-Vorgaben gibt es jedoch diverse Probleme, über die nachfolgend berichtet und für die Lösungen vorgeschlagen werden. |
Voraussetzungen für wirksame Vertretungen
Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 (Az: III ZR 144/07, Abruf-Nr. 073966) hat der BGH die Voraussetzungen erläutert, unter denen sich der Chefarzt bei der Erbringung wahlärztlicher Leistungen wirksam vertreten und auch die nicht persönlich von ihm erbrachten wahlärztlichen Leistungen gegenüber dem Patienten abrechnen kann. Der BGH hat dabei unterschieden in die nicht vorhersehbare Verhinderung des Chefarztes bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung (zum Beispiel Notfall oder plötzliche Erkrankung) und die vorhersehbare Verhinderung (zum Beispiel Urlaubsreise, Teilnahme an einem Kongress). Bei der ersten Konstellation kann die Vertretung des Chefarztes im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung wirksam geregelt werden. Bei der zweiten Konstellation ist eine individuelle Vertretungsvereinbarung abzuschließen.
Probleme bei der Abrechnung von Wahlleistungen
In beiden Fällen treten bei der Umsetzung der Vorgaben des BGH regelmäßig Probleme auf, die die Abrechnung von Vertreterleistungen verhindern. Hier ist zwischen nichtärztlichen und ärztlichen Wahlleistungen zu differenzieren.
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