· Fachbeitrag · Wahlleistungen
Private Krankenversicherungen machen mobil ‒ Risiken für die Abrechnung von Wahlleistungen?
von RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de
| In der Abrechnung ärztlicher Wahlleistungen ist der Chefarzt mit Liquidationsrecht längst durch eine Reihe anderer Vergütungsmodelle abgelöst worden ‒ sehr zum Missfallen der privaten Krankenversicherungen (PKVen). Sie haben jetzt eine Reihe von Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anhängig gemacht, diese Entwicklung grundlegend zu ändern. Dieser Beitrag erläutert, worum es geht und was Chefärzte und Krankenhausträger tun können, um sich abzusichern, wenn der BGH über die Anliegen der Revisionskläger positiv entscheiden sollte. Mit Entscheidungen des BGH ist erst ab der zweiten Hälfte 2025 zu rechnen. Bis dahin bleibt genügend Zeit, sich auf unliebsame Entscheidungen vorzubereiten. |
Diese Entwicklungen in der Privatliquidation sind Kostenträgern ein Dorn im Auge
Auch wenn der Chefarzt mit Liquidationsrecht bei ärztlichen Wahlleistungen derzeit überwiegend der Vergangenheit angehört, profitieren Chefärzte über die Beteiligungsvergütung immer noch erheblich von den Einnahmen des Krankenhausträgers aus der Privatliquidation bei stationären Krankenhausbehandlungen. Wahlärzte können derzeit mit einer ganzen Reihe ständiger ärztlicher Vertreter arbeiten, wenn sie ihren Zuständigkeitsbereich so aufteilen, dass jeder dieser Ärzte alleiniger ständiger ärztlicher Vertreter für einen Teil ihres Zuständigkeitsbereichs wird. Im Kernbereich der wahlärztlichen Leistungen können Wahlärzte sich unter bestimmten Umständen vertreten lassen. All dies ist den PKVen seit Längerem ein Dorn im Auge.
Worum geht es in den Revisionsverfahren?
In den Revisionsverfahren greifen die PKVen gleich mehrere Entwicklungen in der Liquidation von Wahlleistungen an. Sie führen dabei folgende Behauptungen ins Feld.
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