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VG Koblenz: Beamte haben keinen Anspruch auf Erstattung einer Chefarztbehandlung bei Anschlussheilbehandlung
| Bei einer Anschlussbehandlung an einen Krankenhausaufenthalt haben Beamte keinen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Chefarztbehandlung (Verwaltungsgericht [VG] Koblenz, Urteil vom 12.05.2017, Az. 5 K 226/17.KO). |
Im betreffenden Fall hatte ein pensionierter Polizeibeamter gegen das Landesamt für Finanzen geklagt. Er hatte sich im Anschluss an eine Operation in einer Klinik stationär weiterbehandeln lassen und dabei Chefarztbehandlungen in Anspruch genommen. Obwohl die zuständige Stelle den ehemaligen Beamten darauf hingewiesen hatte, dass ärztliche Wahlleistungen (wie z. B. Chefarztbehandlungen) nicht beihilfefähig seien, bat der Pensionär um Erstattung der Kosten für die Chefarztbehandlungen i. H. v. 871,48 Euro. Dies lehnte das Landesamt für Finanzen ab. Das VG Koblenz gab dem Landesamt Recht. Das Gericht erklärte, dass die einschlägigen Beihilfevorschriften verschiedene Regelungen für die Behandlung im Krankenhaus sowie die im Anschluss hieran folgende weitere Heilbehandlung vorsähen. Für die im Rahmen der Anschlussheilbehandlung in Anspruch genommenen Wahlleistungen sei gerade keine Erstattung vorgesehen. In den pauschalierten Tagespflegesätzen der Klinik, die die Beihilfestelle übernommen habe, seien nur die ärztlichen Leistungen mit Diagnostik sowie therapeutische Behandlungen enthalten, nicht aber die Mehrkosten für die Chefarztbehandlung.