· Fachbeitrag · Wahlleistungen
Wahlleistungen durch niedergelassene Ärzte mit Teilzeitanstellung im Krankenhaus möglich
von RA, FA MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover, armedis.de
| Niedergelassene Ärzte, die mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich vier Stunden in einem Krankenhaus angestellt sind, können wahlärztliche Leistungen erbringen und abrechnen, wenn ihnen der Krankenhausträger zuvor vertraglich das Liquidationsrecht eingeräumt hat (Amtsgericht [AG] Bielefeld, Urteil vom 20.05.2021, Az. 406 C 131/20). Allein die vertragliche Zusicherung des Liquidationsrechts gegenüber einem Arzt sagt noch nichts über dessen fachliche Qualifikation aus. Gerade auf diese kommt es aber in der Wahlleistungsvereinbarung an. Daher wirft das Urteil einige Fragen auf. |
Der Sachverhalt
Im vom AG Bielefeld entschiedenen Fall klagte eine Ärztin gegen eine Patientin. Streitig war eine Honorarforderung für wahlärztliche Leistungen i. H. v. 2.135,62 Euro. Die Klägerin ist Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie. Neben ihrer Anstellung im Krankenhaus ist sie auf Teilzeitbasis in einer eigenen Praxis ambulant tätig.
Die Ärztin hatte die beklagte Patientin in ihrer Praxis zunächst ambulant betreut und dann in das Krankenhaus, in dem sie angestellt war, zur stationären Behandlung eingewiesen. Vor Behandlungsbeginn hatte die Patientin eine Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet. Die stationären wahlärztlichen Leistungen in der Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie während des stationären Krankenhausaufenthalts hatte die Ärztin persönlich und lege artis erbracht. Die Behandlungskosten für ihre wahlärztlichen Leistungen i. H. v. insgesamt 2.135,62 Euro hatte sie über ihre Verrechnungsstelle abgerechnet, nachdem die Patientin vor Behandlungsbeginn insoweit auch eine Einwilligungserklärung in die externe Abrechnung unterschrieben hatte.
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