· Fachbeitrag · Wahlleistungsvereinbarungen
BGH: Chefarzt-OP ist Chefarzt-OP!
von Dr. Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de
| Wenn eine Chefarztbehandlung vereinbart wurde, darf der Patient nicht einfach von einem anderen Arzt operiert werden. Ansonsten kann er Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen, selbst wenn der Eingriff vollkommen kunstgerecht durchgeführt worden ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 19. Juli 2016 (Az. VI ZR 75/15 ; Abruf-Nr. 188051 ) entschieden. Die hieraus erwachsenden Konsequenzen sollte der Chefarzt unbedingt kennen. |
Der Fall
Es ging es um einen Patienten, der sich wegen eines Morbus Dupuytren zur chirurgischen Handoperation in einem Klinikum vorstellte. Gemäß der abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung wurde eine Chefarztbehandlung vereinbart. Die Operation wurde dann auch durchgeführt. Es operierte jedoch nicht der Chefarzt, sondern der stellvertretende Oberarzt. Hierüber war der Patient präoperativ nicht informiert worden.
Die vorher damit befassten Gerichte hatten die Schadenersatzklage des Patienten abgewiesen. Zwar sei der Eingriff mangels einer rechtsgültigen Einwilligung widerrechtlich gewesen. Eine Haftung wurde jedoch im Ergebnis verneint; die Behandlerseite konnte mit dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens durchdringen. Die Klinik konnte nachweisen, dass der Eingriff nicht anders verlaufen wäre, wenn anstelle des Oberarztes der Chefarzt operiert hätte. Der vom Gericht bestellte medizinische Sachverständige bestätigte, dass der Oberarzt die Operation fehlerfrei durchgeführt hatte.
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