· Fachbeitrag · Wettbewerbs-/Berufsrecht
Zuweisungsverbot bei Kooperation zwischen Apotheker, Vermittlungs-GmbH und Uniklinik
von RA, FA für MedR, Mediator Dr. Ralph Steinbrück und RAin, FAin für MedR Anna Brix, RAe Ulsenheimer und Friederich, München, www.uls-frie.de
| Das Landgericht Freiburg hatte mit Urteil vom 31. Oktober 2012 die Zusammenarbeit einer Apotheke mit einer GmbH als Mittlerin von Rezepten einer Universitätsklinik gebilligt - es liege kein Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Absprachen von Apothekern mit Ärzten vor. Diese Entscheidung wurde nun vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Urteil vom 14. Juni 2013, Az. 4 U 254/12, Abruf-Nr. 133082 ) weitestgehend aufgeboben. Die zugrundeliegende Praxis wurde als wettbewerbswidrig bewertet. |
Der Fall
Die Parteien sind beide Apotheker. Der klagende A wirft dem beklagten B einen Wettbewerbsverstoß vor, indem er in Zusammenarbeit mit einer „Mittler“-GmbH (M-GmbH) Medikamente an Patienten einer Uniklinik liefert. A verlangt von B die Unterlassung dieser Auftragsübernahmen. Die M-GmbH wird zu 40 Prozent von der Universitätsklinik und im Übrigen von drei Sanitätshäusern gehalten. Ihr Zweck besteht darin, Patienten der Universitätsklinik, deren Entlassung bevorsteht, über ihre weitere Behandlung und Versorgung zu unterrichten, die nötige Ausstattung zu beschaffen, den Patienten bei der Benutzung technischer Hilfsmittel anzuleiten und weitere Beratungs- und Organisationshilfe zu gewähren.
Bereits im Behandlungsvertrag werden die Patienten gefragt, ob sie mit einer Einschaltung der M-GmbH einverstanden sind. Wenn der Patient zustimmt und er bei der Entlassung ein Medikament benötigt, liefert eine Kooperationsapotheke der M-GmbH, u.a. auch der B, das Medikament direkt an das Krankenbett. Das Rezept wird von der M-GmbH per Fax übermittelt.
Die Entscheidung
Das OLG hat in der praktizierten Kooperation durch Vorabinformation des B über die den Patienten in der Klinik verordneten Medikamente per Fax eine Zuweisung von Verschreibungen im Sinn von § 11 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) bejaht. Zuweisungen im Sinn dieser Vorschrift seien solche, bei denen mit der Behandlung von Krankheiten Befasste die ärztliche Verschreibung unter Ausschluss anderer Apotheken unmittelbar einer einzelnen oder mehreren Apotheken anteilsmäßig oder im Wechsel zukommen lassen. Ein solcher Fall sei in der vorliegenden Konstellation gegeben, auch wenn die Praxis möglicherweise nicht im Einzelnen und ausdrücklich vertraglich, sondern stillschweigend vereinbart sei.
FAZIT | Das Zuweisungsverbot in § 11 ApoG ist damit weit auszulegen und greift insbesondere auch dann, wenn die behandelnde Person für die Zuweisung keinen unmittelbaren Vorteil erhält. |