· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht/Berufsrecht
Ärztliche Patientenzuweisung an Unternehmen mit eigener Beteiligung ist unzulässig
von Ass. Peter Brammen, Wettbewerbszentrale, Büro Hamburg
| Ein Arzt, der ohne hinreichenden Grund Patienten an Hörgeräteakustik-Betriebe verweist oder diese auch nur empfiehlt, verletzt ärztliches Berufsrecht. Dies gilt insbesondere bei der Zuweisung an Unternehmen, an denen eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung besteht, wie das Landgericht (LG) Frankfurt/Main mit Urteil vom 1. Juli 2014 entschieden hat (Az. 2-03 O 284/13, Abruf-Nr. 142842 ). |
Der Fall
Ein HNO-Arzt hatte zwei Patienten nach den Untersuchungen erklärt, ihr Problem lasse sich nur durch das Tragen von Hörgeräten lösen. Eine Mitarbeiterin am Empfang der Praxis überreichte einem Patienten die Visitenkarte eines Hörgerätebetriebs im selben Haus, an dem der Arzt als Kommanditist zu 50 Prozent beteiligt war. Die andere Patientin geleitete sie persönlich zu dem Hörgeräteakustik-Betrieb.
In beiden Fällen war von den Patienten keine Empfehlung erbeten worden. Die Wettbewerbszentrale sah sich veranlasst, gegen den Arzt wegen dieses Verhaltens gerichtlich vorzugehen. Sie sah darin nicht nur eine Verletzung ärztlichen Berufsrechts, sondern zugleich eine unlautere, wettbewerbsverzerrende Geschäftspraxis im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
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