· Nachricht · Sozialversicherungspflicht
Selbstständige oder sozialversicherungspflichtige Tätigkeit eines Palliativmediziners
| Die Tätigkeit eines Palliativmediziners kann je nach vertraglicher Ausgestaltung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder als selbstständige Tätigkeit erfolgen. Eine fachlich weitgehende Weisungsfreiheit spricht nicht entscheidend für eine Selbstständigkeit, wenn ‒ wie hier ‒ eine überragende institutionelle Einbeziehung in das Versorgungskonzept des Trägers der Palliativversorgung vorliegt (LSG Baden-Württemberg 26.03.2024, L 11 BA 1883/21, Urteil). |
Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Palliativmediziners hängt es von der vertraglichen Ausgestaltung ab, ob es sich um ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit handelt. Allgemeine Kriterien zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht gelten auch hier. Eine weitgehende fachliche Weisungsfreiheit allein reicht nicht aus, um Selbstständigkeit zu begründen, wenn eine starke institutionelle Einbindung in das Versorgungskonzept vorliegt. Im vorliegenden Fall war die Tätigkeit der Palliativ-Ärztin durch vertragliche und gesetzliche Vorgaben stark reguliert und sie wurde in einem vorgegebenen organisatorischen Rahmen eingesetzt, was auf eine abhängige Beschäftigung hinweist. Die Ärztin war in das Versorgungskonzept des Palliativdienstes eingebunden und unterlag dessen Weisungen, insbesondere da die Versorgung im häuslichen Bereich der Patienten stattfand und sie diese zu Hause aufsuchen musste.