· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Erlöse einer Privatklinik aus einer Kooperationsvereinbarung können umsatzsteuerpflichtig sein
von Dr. iur. Stephan Peters, Warendorf
| Einige Privatkliniken stellen zugelassenen Plankrankenhäusern im Rahmen einer Kooperation Fachpersonal gegen Entgelt zur Verfügung. Das Personal soll Patienten operieren, die in der Privatklinik mangels Einzelfallzusage nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behandelt werden können. In diesen Fällen sind die Zahlungen des Krankenhauses an die Privatklinik umsatzsteuerpflichtig. Denn die Privatklinik ist an der Leistungskette zur Abwicklung der allgemeinen Krankenhausbehandlungen (einschließlich Wahlleistungen) nicht beteiligt (Finanzgericht [FG] Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2019, Az. 1 K 907/17 U ; Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof [BFH] anhängig [Az. XI R 18/20]). |
Hintergrund
Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken benötigen gemäß § 30 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) eine Konzession. Die Erteilung dieser Konzession kann nur unter engen Voraussetzungen versagt werden. Über die Frage, ob Umsätze von Privatkliniken i. S. d. § 30 GewO der Umsatzsteuer unterliegen, kommt es seit vielen Jahren zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung, die regelmäßig auch in gerichtliche Entscheidungen münden. Insbesondere bei Privatkliniken mit breitem Leistungsspektrum und einem Nebeneinander von Behandlungen mit therapeutischem Zweck und reinen Schönheitsoperationen kommt es in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten.
MERKE | Die in der Vergangenheit streitige Frage, welche Anforderungen der nationale Gesetzgeber an das Vorliegen eines begünstigten Krankenhauses i. S. d. § 4 Nr. 14 b aa Umsatzsteuergesetz (UStG) stellen darf, hat der Gesetzgeber nach Intervention durch den Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten einer extensiveren Neufassung der Norm geklärt. In der Vergangenheit waren von § 4 Nr. 14 b S. 2 aa UStG ausschließlich Leistungen von zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 Sozialgesetzbuch (SGB) V steuerfrei. Diese Regelung war mit EU-Vorgaben (Art. 132 Abs. 1 lit. b Mehrwertsteuersystemrichtlinie [MwStSystRL]) nicht vereinbar und wurde durch den BFH gekippt (BFH, Urteil vom 23.01.2019, Az. XI R 15/16). |
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