· Fachbeitrag · Innere Medizin
Nr. 695 GOÄ berechnen bei einer Polypektomie mit Zange?
| Von einem Leser des „Chefärzte Brief“ wurde gefragt, ob Nr. 695 GOÄ (Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge) berechnet werden kann, wenn die Polypektomie nicht mittels Diathermieschlinge, sondern mit der Zange erfolgte. |
Einerseits stellt Nr. 695 GOÄ ausdrücklich auf die Verwendung einer „Hochfrequenzelektroschlinge“ ab. Andererseits macht die Gebührenordnung mit Nr. 695 ausdrücklich einen Unterschied zu den in den Nrn. 682 bis 685 und 687 bis 689 inbegriffenen Probeexzisionen bzw. Probepunktionen. Nr. 695 vergütet demgegenüber den höheren Leistungsaufwand bei der „Entfernung“ von Polypen.
Letztlich gilt daher: Nicht die Methode, sondern der Leistungsumfang ist das bestimmende Element für die Abrechenbarkeit von Nr. 695 GOÄ. Die Ziffer kann also bei Polypentfernung mittels Zange analog berechnet werden.