15.11.2022 · Fachbeitrag · Delegation
Nrn. 614/602 GOÄ nur unter Mitwirkung des Wahlarztes als Wahlleistung abrechenbar?
| Frage: „In der letzten Zeit kommt es häufiger vor, dass die Versicherungen die Abrechnung der Nrn. 614/602 GOÄ als Wahlleistung beanstanden, wenn die Leistung an nicht ärztliches Personal delegiert wurde. Begründung: Bei Leistungen, die durch Angehörige von Heilhilfsberufen erbracht würden, denen die selbständige Erbringung solcher Leistungen als berufstypische Aufgabe zugewiesen ist, bedürfe es zur Berechnungsfähigkeit nach § 4 Abs. 2 GOÄ einer über die Anordnung hinausgehenden Mitwirkung des liquidationsberechtigten Arztes an der Leistungserbringung im Einzelfall. Davon könne bei Krankenpflegeleistungen des i. d. R. nicht ärztlichen Personals nicht ausgegangen werden. Haben die Kostenträger Recht?“ |
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