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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Krankenhaustransparenzgesetz: Das sind die wesentlichen Inhalte

    von RA, FA MedR Sören Kleinke, Kanzlei für Medizin- & Sportrecht, Münster, rechtsanwalt-kleinke.de

    | Am 01.05.2024 soll das Gesetz zu Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) in Kraft treten. Darin ist geregelt, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) online ein „Transparenzverzeichnis“ veröffentlicht, das Patienten über die Leistungen und die Qualität der Krankenhausstandorte informiert. Ob der Entwurf ( iww.de/s9981 ) tatsächlich so in Kraft tritt, ist noch unklar, da er zwar vom Bundestag beschlossen wurde, aber der Bundesrat Einspruch eingelegt und den Vermittlungsausschuss angerufen hat. Dieser Beitrag fasst den Entwurf zusammen |

    Datenbasis und Informationsumfang

    Grundlage für das Transparenzverzeichnis ist nach dem neuen § 135d Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V die Aufbereitung der hierfür erforderlichen Daten durch das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK).

     

    • Diese Informationen zu den Krankenhausstandorten werden im Transparenzverzeichnis veröffentlicht
    • Fallzahl der erbrachten Leistungen, differenziert nach den in einer Anlage genannten Leistungsgruppen
    • Jeweilige Versorgungsstufe
    • Personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang
    • Patientenrelevante Ergebnisse aus den bestehenden einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Vorliegen aussagekräftiger Qualitätssiegel und Zertifikate über die stationäre Versorgung
    • Erfüllung der vom G-BA nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beschlossenen Mindestmengen
    • Stufe der Notfallversorgung