· Fachbeitrag · Qualitätssicherung
Zweitmeinungsverfahren nun auch für Amputationen bei Diabetischem Fußsyndrom
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Ergänzung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren beschlossen, nämlich die ärztliche Empfehlung für eine Amputation an der unteren Extremität zur Behandlung des Diabetischen Fußsyndroms. Seit Anfang 2019 besteht für gesetzlich krankenversicherte Patienten ein Anspruch auf Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung bei Operationen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomien, Tonsillotomien), bei Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien) und bei arthroskopischen Eingriffen am Schultergelenk. Zweitmeiner in diesem Sinne kann auch ein Klinikarzt sein, der bestimmte Anforderungen erfüllt (Details im CB 02/2019, Seite 3 ). |
Das neue Zweitmeinungsverfahren zielt darauf ab, eine informierte Entscheidungsfindung der Patienten bei der Auswahl weniger invasiver oder konservativer Behandlungsmöglichkeiten zu unterstützen und eine medizinisch nicht gebotene Amputation zu vermeiden. Die Genehmigung, Zweitmeinungsleistungen zu einer Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom abzurechnen, können Fachärztinnen und Fachärzte folgender Fachrichtungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragen: Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, Gefäßchirurgie, Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie sowie Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie. Der Beschluss liegt dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur rechtlichen Prüfung vor und tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft; dies wird voraussichtlich im Sommer der Fall sein.