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  • 28.08.2020 · Musterformulierungen · Downloads · Testamentsgestaltung

    § 4 Zweckvermächtnis

    Gemeinschaftliche Ehegattentestamente, mit denen der überlebende Ehegatte zum alleinigen Vollerben und die Kinder zu Schlusserben eingesetzt werden, sind immer noch eine überzeugende Gestaltungsempfehlung. Je nach Umfang des Vermögens kann es sich erbschaftsteuerlich aber anbieten, den überlebenden Ehegatten mit Vermächtnissen zugunsten der Kinder zu beschweren. Auf diese Weise kann es gelingen, die Erbschaftsteuer für den überlebenden Ehegatten zu minimieren, den Kindern die Ausnutzung ihrer Freibeträge nach dem erstversterbenden Elternteil zu ermöglichen und zudem deren Erwerb nach dem zweitversterbenden Elternteil zu vermindern. Wie ein solches Zweckvermächtnis als sog. „Supervermächtnis“ formuliert werden könnte, können Sie dieser Musterformulierung entnehmen.