· Fachbeitrag · Testamentsgestaltung
Vermächtnisanordnungen als Gestaltungsmittel: Das Supervermächtnis als „Königsweg“?
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Gemeinschaftliche Ehegattentestamente, mit denen der überlebende Ehegatte zum alleinigen Vollerben und die Kinder zu Schlusserben eingesetzt werden, sind immer noch eine überzeugende Gestaltungsempfehlung. Je nach Umfang des Vermögens kann es sich erbschaftsteuerlich aber anbieten, den überlebenden Ehegatten mit Vermächtnissen ( § 2247 ff. BGB ) zugunsten der Kinder zu beschweren. Auf diese Weise kann es gelingen, die Erbschaftsteuer für den überlebenden Ehegatten zu minimieren, den Kindern die Ausnutzung ihrer Freibeträge nach dem erstversterbenden Elternteil zu ermöglichen und zudem deren Erwerb nach dem zweitversterbenden Elternteil zu vermindern. |
1. Klassische Vermächtnisanordnung
Die einfachste Möglichkeit der Erbschaftsteuerersparnis bietet die Anordnung konkreter Vermächtnisse, die im Todeszeitpunkt des Erblassers entstehen und auch nach Eintritt des Erbfalls sofort erfüllt werden sollen. Sie sind vom Vermächtnisnehmer und vom Erben gleichermaßen als Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern, können aber vom Erben im Gegenzug als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abgezogen werden. Die Erbschaftsteuer entsteht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG im Zeitpunkt des Erbfalls, nicht erst bei Erfüllung des Vermächtnisses. Steuerschuldner der Erbschaftsteuer für das Vermächtnis ist der Vermächtnisnehmer (§ 20 ErbStG).
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Nach dem Tod des Ehemannes erbt die Ehefrau dessen gesamtes Vermögen als Vollerbin. Schlusserbe ist das einzige Kind K. Der Nachlass hat nach Abzug der Verbindlichkeiten einen für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Steuerwert von 1.500.000 EUR. Erbschaftsteuer fällt aber insbesondere aufgrund der Steuerbefreiung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) und den Zugewinnausgleich (§ 5 Abs. 1 ErbStG), des persönlichen Freibetrags und des Versorgungsfreibetrags nicht an. Acht Jahre später verstirbt die Ehefrau und vererbt ihr gesamtes Vermögen dem Kind als Schlusserben. Das von der Ehefrau vererbte Vermögen, das sich aus dem geerbten Vermögen des Ehemannes und dem schon vorher vorhandenen eigenen Vermögen der Ehefrau zusammensetzt, hat einen Steuerwert von 2.500.000 EUR.
Da das Kind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) nicht erfüllt, keine Steuerbefreiung für den Zugewinnausgleich und keinen Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen kann, kommt nur der persönliche Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) zur Anwendung. Dies führt zu folgender Erbschaftsteuer: | |
Bereicherung | 2.500.000 EUR |
Freibetrag | - 400.000 EUR |
Stpfl. Erwerb (§ 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG) | 2.100.000 EUR |
Erbschaftsteuer (§ 19 Abs. 1 ErbStG) bei Steuersatz 19 % | 399.000 EUR |
Wäre beim Tod des erstversterbenden Elternteils ein mit dem Erbfall fälliges Vermächtnis von 600.000 EUR angeordnet worden und der Nachlass der Ehefrau unter Berücksichtigung von Wertsteigerungen um 800.000 EUR niedriger, hätte dies zu folgender Berechnung geführt: | |
Bereicherung nach dem Vater | 600.000 EUR |
Freibetrag | - 400.000 EUR |
Stpfl. Erwerb (§ 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG) | 200.000 EUR |
Erbschaftsteuer (§ 19 Abs. 1 ErbStG) bei Steuersatz 11 % | 22.000 EUR |
Bereicherung nach der Mutter | 1.700.000 EUR |
Freibetrag | - 400.000 EUR |
Stpfl. Erwerb (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) | 1.300.000 EUR |
Erbschaftsteuer (§ 19 Abs. 1 ErbStG) bei Steuersatz 19 % | 247.000 EUR |
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