· Fachbeitrag · Gewillkürte Erbfolge
Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen: Besonderheiten bei „einseitigen“ Abkömmlingen
von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Jeder, der sich mit der inhaltlichen Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen beschäftigt, steht vor einer „Herkulesaufgabe“. Für den Berater gilt es insbesondere, die Familien- und Vermögensverhältnisse des Testators genau aufzuklären und dann eine maßgeschneiderte Regelung zu erarbeiten, die den Wünschen des künftigen Erblassers weitgehend gerecht wird. Während im ersten Teil dieser Serie ( ErbBstg 23, 261 ff.) noch der eher typische Fall von Ehegatten mit gemeinsamen Abkömmlingen betrachtet wurde, wird nun die Konstellation „Eheleute mit einseitigen Abkömmlingen“ auf den Prüfstand gestellt. |
1. Grundlegendes zu Eheleuten mit einseitigen Abkömmlingen
Während Eheleute mit gemeinschaftlichen Abkömmlingen überwiegend übereinstimmende erbrechtliche Anordnungen treffen, ist dies bei Ehegatten mit einseitigen Abkömmlingen oft nicht sachgerecht. Die Absicherung des länger lebenden Ehegatten ist gleichwohl regelmäßig gewünscht. Hierfür stehen zwei Wege zur Verfügung.
- Direkte Erbeinsetzung der Kinder des Erstversterbenden: Der überlebende Partner wird durch Nutzungsvermächtnisse (Nießbrauch, Wohnungsrecht) und durch die Zuweisung von Einzelgegenständen (Vermächtnis des Eigentums an zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenständen, Bankkonten, Wertpapierdepots etc.) abgesichert.
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