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  • Bei der Berechnung der Festsetzungsfrist für die Antragsveranlagung greift die Anlauflaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nach Ansicht der Verwaltung nicht, weil keine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht (Nr. 3 AEAO zu § 170). Damit bleiben nach der Grundregel nur vier Jahre Zeit. Diese Sichtweise hat auch der BFH, so dass mehrere noch anhängige Revisionen wohl entsprechend entschieden werden.

    Weitere Fundstellen: 
    FG Sachsen, 23.03.2010, 6 K 2168/08 mehr  anhängig unter: VI R 77/10
    FG Münster, 21.05.2010, 12 K 794/09mehr  anhängig unter: VI R 86/10
    FG Berlin-Brandenburg, 24.03.2010, 1 K 1691/06 mehr  anhängig unter: VI R 68/10
    FG Baden-Württemberg, 28.02.2011, 10 K 3092/08 mehr  anhängig unter: VI R 16/11
    BFH, 14.04.2011, VI R 82/10 mehr
    BFH, 14.04.2011, VI R 53/10 mehr
    BFH, 14.04.2011, VI R 86/10 mehr

    Quelle: