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  • · Fachbeitrag · Anhängige Verfahren

    Neu beim BFH anhängige Verfahren (Februar 2020)

    | Der BFH hat die neu anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hier ist eine kleine Auswahl. |

     

    Im Einzelnen:

     

    • Tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrags: Wird der zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin geschlossene Ergebnisabführungsvertrag nicht i. S. v. § 17 Abs. 1 S. 1 HS. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KStG tatsächlich durchgeführt, wenn die Organgesellschaft den ihr gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruch auf Verlustübernahme in ihrer Bilanz nicht ausweist? Gilt dies auch dann, wenn die Organträgerin der Organgesellschaft den Verlustbetrag tatsächlich erstattet? (FG Schleswig-Holstein 6.6.19, 1 K 113/17; Rev. BFH I R 37/19).

     

    • Freigebige Zuwendung bei Ehegatten aufgrund Ehescheidung: Ist eine in einem Ehevertrag ‒ für einen dort erklärten Verzicht auf Scheidungsfolgen- vereinbarte Leistung eine freigebige Zuwendung, wenn die Leistung nur für den Fall der Ehescheidung vereinbart wird? (FG München 2.5.18, 4 K 3181/16; Rev. BFH II R 40/19).

     

    • Familienwohnheim: Kann der Erwerb eines Familienheims von der Erbschaftsteuer befreit sein, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigen Renovierungsphase bezieht? Wie ist die Voraussetzung der Selbstnutzung auszulegen, wenn ein Umzug im herkömmlichen Sinn nicht erforderlich ist, weil zwei Doppelhäuser zu einem verbunden werden, von denen eine Hälfte vom Erben bereits bewohnt war? (FG Münster 24.10.19, 3 K 3184/17 Erb; Rev. BFH II R 46/19).

     

    • Personengesellschaft: Unterhält eine Personengesellschaft, die mit dem Ziel gegründet wurde, ein Wirtschaftsgut zu übernehmen und dieses durch Verkauf der Mitunternehmeranteile weiter zu übertragen, einen Gewerbebetrieb? Beteiligt sich die Gesellschaft bereits dadurch, dass sie das Wirtschaftsgut übernimmt und als Vehikel für dessen Veräußerung dient, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr? (FG München 26.10.18, 8 K 3142/15; Rev. BFH IV R 30/19).

     

    • Bindungsfrist für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung: Besteht für einen Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 4 UStG jährlich die Möglichkeit des Widerrufs des Verzichts auf Steuerbefreiung, wenn er im Gründungsjahr seines Unternehmens auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hat und die fünfjährige Bindungsfrist nach § 19 Abs. 2 S. 2 UStG ausgelaufen ist? Beginnt die Bindungsfrist nach § 19 Abs. 2 S. 2 UStG erneut zu laufen, wenn nach erstmaligem Verzicht die Umsatzgrenzen des § 19 UStG für zwei Veranlagungszeiträume überschritten worden sind? (FG Münster 7.11.19, 5 K 1768/19 U; Rev. BFH XI R 34/19).
    Quelle: ID 46376376