· Fachbeitrag · Einkommensteuer
GmbH-Anteil bei einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen
| Die Beteiligung eines Kommanditisten an einer GmbH, welche Komplementärin einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG ist, stellt kein notwendiges Sonder-BV des Kommanditisten dar, wenn die GmbH über einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung verfügt (FG Düsseldorf 2.5.19, 11 K 1232/15 F, EFG 19, 1195; Rev. BFH IV R 15/19, Einspruchsmuster ). |
Hier war streitig, ob der Kommanditist einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG einen Entnahmegewinn zu versteuern hatte, als er Anteile an der Komplementär-GmbH an seine Kinder verschenkte. Das hätte vorausgesetzt, dass die GmbH-Beteiligung zum steuerlichen BV bei der GmbH & Co KG. gehört hätte. Diese Frage hat das FG verneint und der Klage stattgegeben.
PRAXISTIPP | Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH entsteht dann kein notwendiges Sonder-BV des Mitunternehmers an einem GmbH-Anteil, wenn zwischen der GmbH und einer Mitunternehmerschaft nur übliche Geschäftsbeziehungen bestehen, wie sie die GmbH auch mit fremden Dritten unterhält (BFH 28.6.06, XI R 31/05, BStBl II 07, 378). Dies gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer seine Beteiligung an der GmbH aus Gründen hält, die nichts mit seiner Beteiligung an der Mitunternehmerschaft zu tun haben, etwa wenn er mit der GmbH-Beteiligung außerhalb der Mitunternehmerschaft liegende Vermögensinteressen verfolgt. Solche Interessen sind immer dann anzunehmen, wenn die GmbH einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung besitzt (BFH 7.12.84, III R 91/81, BStBl II 84, 241). Dies gilt auch dann, wenn eine Beteiligung an einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft vorliegt (BFH 18.6.15, IV R 5/12, BStBl II 15, 935). Bleibt abzuwarten, wie der BFH im Besprechungsfall zu der Frage urteilt, ob die GmbH-Beteiligung des Kommanditisten im Fall einer zweigliedrigen KG stets notwendiges Sonder-BV ist. |