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  • · Nachricht · Investmensteuergesetz

    Rechtmäßigkeit der Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne

    | Nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen (14.6.23, 7 K 254/20; Rev. BFH VIII R 22/23, Einspruchsmuster ) ist die Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne durch die Investmentsteuerreform nach § 56 InvStG durch den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt und damit verfassungsgemäß. |

     

    Im Zug der Investmentsteuerreform hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für nach alter Rechtslage angeschaffte Fondsanteile geschaffen. Gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 InvStG gelten Anteile an Investmentfonds, die zum 1.1.18 erstmals in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Alt-Anteile), mit Ablauf des 31.12.17 als veräußert und mit Beginn des 1.1.18 als angeschafft. Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Der Rücknahmepreis zum 31.12.17 gilt damit als Anschaffungskosten nach dem neuen Recht. Die Bemessungsgrundlage des fiktiven Veräußerungsgewinns ist nach den am 31.12.17 geltenden Regelungen zu ermitteln. Dabei sind auch § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG in der am 31.12.17 geltenden Fassung zu berücksichtigen (BT-Drs. 18/8045, S. 124).

     

    Der nach den am 31.12.17 geltenden Vorschriften ermittelte Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Abs. 2 S. 1 einschließlich außerbilanzieller Hinzurechnungen und Abrechnungen ist zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird (§ 56 Abs. 3 InvStG). Zu diesem Zeitpunkt unterliegt der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung dem Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EStG (§ 56 Abs. 3 S. 3 InvStG). Dabei gilt für den der alten Rechtslage unterfallenden (fiktiven) Veräußerungsvorgang keine im neuen Recht vorgesehene Teilfreistellung gemäß § 20 InvStG. Umstritten ist derzeit die Verfassungsmäßigkeit dieser Übergangsregelung.

     

    PRAXISTIPP | Auch nach Auffassung des FG Köln (8.9.22, 15 K 2594/20, EFG 22, 1931; Rev. BFH VIII R 15/22, Einspruchsmuster) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Übergangsregelung. Negative Übergangseffekte seien zwangsläufige Folge der gesetzgeberischen Konzeption des Übergangsmodells und insbesondere durch die gesetzgeberisch verfolgten Besteuerungszwecke und Vereinfachungszwecke gerechtfertigt. Abzuwarten bleibt, wie sich der BFH hier positioniert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind weiterhin Einspruch sowie ggf. Klage gegen betroffene Einkommensteuerbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 49692653