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Verzicht auf Kindergeld im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung als negative Einnahme
| Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich bei Einkommensteuererstattungen im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung um die Rückzahlung von überzahltem Arbeitslohn, die als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind ( BFH 30.7.09, VI R 29/06, BStBl. II 10, 148). Das FG Düsseldorf (11.11.21, 14 K 2577/20 E, Urteil; Rev. BFH VI R 26/21, Einspruchsmuster ) hat in diesem Zusammenhang nun entschieden, dass die Auszahlung des Kindergeldes an den Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung steuerlich ebenfalls wie eine Rückzahlung von Arbeitslohn zu behandeln ist. Die Auszahlungen des Kindergeldes an den Arbeitgeber seien als negative Einnahmen bei den Einkünften des Kindergeldberechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) zu berücksichtigen. |
Im Streitfall hatte ein aus dem Ausland entsendeter Arbeitnehmer mit dem inländischen Arbeitgeber eine Nettolohnvereinbarung getroffen und gegenüber der Familienkasse auf die Auszahlungen des Kindergeldes zugunsten seines Arbeitgebers verzichtet. Nach Auffassung des FG ist die Auszahlung des Kindergeldes an den Arbeitgeber wirtschaftlich mit einer Steuererstattung an den Arbeitgeber bzw. mit einer Lohnrückzahlung zu vergleichen.
PRAXISTIPP | Es handelt sich um ein Musterverfahren, bei dem die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt werden soll. Bis dahin sind in vergleichbaren Konstellationen Einspruch und ggf. Klage geboten. |