20.10.2022 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8b Abs 5 S 1 · I R 19/18
Kapitalerträge, Verein, Treuhandvertrag, Pensionsverpflichtung, Einkünfteerzielungsabsicht
Letzte Änderung: 20. Oktober 2022, 17:14 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2019, 12:45 Uhr
Besteuerung von Kapitalerträgen eines eingetragenen Vereins, dem Treuhandvermögen zur Sicherung von Pensionsverpflichtungen übertragen worden ist
1. Unterliegen Einnahmen aus Dividenden und sonstigen Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eines eingetragenen Vereins, dem Treuhandvermögen zur Sicherung von Pensionsverpflichtungen übertragen worden ist, nur der Besteuerung, wenn bei Erzielung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfteerzielungsabsicht vorlag?
2. Kann, wenn ein eingetragener Verein im Rahmen eines Treuhandvertrages die Verpflichtung zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten übernimmt, in der Vereinbarung ein (verdeckter) Zinsanteil enthalten sein, der beim Verein zu Werbungskosten aus Kapitalvermögen führt?
3. Sind gemäß § 8b Abs. 5 KStG 5 % der nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens auch dann zu berücksichtigen, wenn ein wirtschaftlicher Verein keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern aus Kapitalvermögen erzielt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 19/18
Normen: KStG § 8b Abs 5 S 1, KStG § 8b Abs 1, KStG § 1 Abs 1 Nr 4, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 9
Erledigt durch: Urteil vom 04.05.2022, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger