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  • 03.04.2019 · Anhängiges Verfahren · EGRL 55/2008 Art 6 Abs 2 · C-19/19

    Beitreibung, Zölle, Steuern, Forderung,

    Letzte Änderung: 3. April 2019, 06:00 Uhr, Aufgenommen: 3. April 2019, 11:58 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 11.01.2019, zu folgenden Fragen:
    - Ist die Bestimmung, nach der die Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, "als Forderung des Mitgliedstaats, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, behandelt ÄwirdÜ", wie dies in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26.05.2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen , die Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15.03.1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen ersetzt, vorgesehen ist, dahin zu verstehen, dass die Forderung des ersuchenden Staates derjenigen des ersuchten Staates gleichzustellen ist, so dass die Forderung des ersuchenden Staates die Eigenschaft einer Forderung des ersuchten Staates erhält?
    - Ist der Begriff "Vorrecht" gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/55 und - vor der Kodifizierung - Art. 10 der Richtlinie 76/308 als das mit der Forderung verbundene präferenzielle Recht zu verstehen, das ihr beim Zusammentreffen mit anderen Forderungen Vorrang verleiht, oder als jeder Mechanismus, der beim Zusammentreffen zu einer präferenziellen Zahlung der Forderung führt?
    - Ist die Befugnis der Steuerverwaltung, unter den in Art. 334 des Programmgesetzes vom 27.12.2004 vorgesehenen Bedingungen beim Zusammentreffen eine Aufrechnung vorzunehmen, als ein Vorrecht im Sinne von Art. 10 dieser Richtlinien anzusehen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-19/19

    Normen: EGRL 55/2008 Art 6 Abs 2, EGRL 55/2008 Art 10, EGRL 308/76 Art 6 Abs 2, EGRL 308/76 Art 10

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen