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  • 20.10.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 1 Abs 1 · I R 30/18

    Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Drittstaat, Rückfallklausel, Arbeitslohn

    Letzte Änderung: 20. Oktober 2022, 17:14 Uhr, Aufgenommen: 24. April 2019, 11:00 Uhr

    Besteuerung von Arbeitslohn in sog. Dreieckssachverhalten – Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG bei doppelter Ansässigkeit1. Findet die Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung, wenn die betroffenen Einkünfte in dem DBA-Vertragsstaat grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, der DBA-Vertragsstaat die Einkünfte aber nicht besteuern kann, weil er das ihm zustehende Besteuerungsrecht einem anderen Staat (Drittstaat) zugewiesen hat?2. Wenn der Bundesrepublik Deutschland nach einem DBA das Besteuerungsrecht für sog. Drittstaateneinkünfte zusteht, kann dann das Besteuerungsrecht gegenüber diesem Vertragsstaat nicht ohne Rücksicht auf die Regelungen des DBA mit dem Drittstaat, aus dem die Einkünfte stammen, ausgeübt werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 30/18

    Normen: EStG § 1 Abs 1, EStG § 2 Abs 1, EStG § 50d Abs 9 S 1 Nr 2, DBA CHE Art 15 Abs 1, DBA CHE Art 24 Abs 1 Nr 1 Buchst d

    Erledigt durch: Urteil vom 01.06.2022, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Verwaltung