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  • 21.02.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 35 Abs 2 · IV R 12/19

    Personengesellschaft, Gewerbesteueranrechnung, Feststellung, Steuerschuld, Festsetzungsverjährung, Rückwirkendes Ereignis

    Letzte Änderung: 21. Februar 2022, 10:43 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2019, 09:00 Uhr

    Handelt es sich bei der Mitteilung der Gemeinde an das FA, dass keine Gewerbesteuer festgesetzt worden sei und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden könne, um ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung, das das FA berechtigt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Steuerschuldnerin (Personengesellschaft) dahin zu ändern, dass die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer auf Null festgestellt wird?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 12/19

    Normen: EStG § 35 Abs 2, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2

    Erledigt durch: Urteil vom 28.10.2021, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Verwaltung