Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 29.05.2019 · Anhängiges Verfahren · EUV 282/2011 Art 13b · C-215/19

    Finnland, Vermietung, Grundstück, Mehrwertsteuer, Geräteschränke, Server

    Letzte Änderung: 29. Mai 2019, 02:45 Uhr, Aufgenommen: 29. Mai 2019, 14:33 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 08.03.2019, zu folgenden Fragen:
    1. Sind Art. 13 b und 31 a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 07.10.2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung dahin auszulegen, dass Rechenzentrumsdienstleistungen der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Art, bei denen ein Gewerbetreibender seinen Kunden in einem Rechenzentrum befindliche Geräteschränke zur Unterbringung von Servern einschließlich Nebenleistungen anbietet, als Vermietung eines Grundstücks anzusehen?
    2. Sofern die erste Vorlagefrage verneint wird: Sind Art. 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG und Art. 31 a der vorstehend genannten Durchführungsverordnung gleichwohl dahin auszulegen, dass eine Rechenzentrumsdienstleistung der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Art als eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen ist, deren Leistungsort der Belegenheitsort des Grundstücks ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-215/19

    Normen: EUV 282/2011 Art 13b, EUV 282/2011 Art 31a, EGRL 112/2006 Art 47

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen