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  • 12.06.2019 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst g · C-231/19

    Verwaltungsdienstleistung, außenstehender Anbieter, Fondsverwalter, Sondervermögen

    Letzte Änderung: 12. Juni 2019, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 12. Juni 2019, 16:12 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 15.03.2019, zu folgender Frage:

    Ist bei richtiger Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Fällen, in denen eine einheitliche Verwaltungsdienstleistung im Sinne dieses Artikels von einem außenstehenden Anbieter an einen Fondsverwalter erbracht wird und von diesem Fondsverwalter sowohl für die Verwaltung von Sondervermögen (im Folgenden: SIFs) als auch für die Verwaltung von Fonds, die keine Sondervermögen sind (im Folgenden: andere Fonds), verwendet wird,

    (a) diese einheitliche Leistung einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen? Falls ja, wie ist dieser einheitliche Steuersatz zu bestimmen? Oder

    (b) ist die Gegenleistung für diese einheitliche Leistung nach Maßgabe der Verwendung der Verwaltungsdienstleistungen aufzuteilen (z. B. nach Maßgabe der Höhe des verwalteten Vermögens in den SIFs bzw. den anderen Fonds), um einen Teil der einheitlichen Leistung als steuerfrei und einen Teil als steuerpflichtig zu behandeln?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-231/19

    Normen: EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst g

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen