21.09.2020 · Erledigtes Verfahren · BierStG § 4 S 2 · VII R 58/18
Biersteuer, Herstellung, Erlaubnis, Schwund, Steuerlager
Letzte Änderung: 21. September 2020, 12:45 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2019, 10:15 Uhr
Herstellung eines Biermischgetränks (hier aus Bier und Kirschsaft im Verhältnis 1:1) ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber: Umfasst der Begriff der Herstellung im Fall der Entstehung der Biersteuer durch den Tatbestand des "Herstellens ohne Erlaubnis" gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 BierStG auch die nach dem Mischen des Biers mit dem Fruchtsaftgetränk stattfindenden weiteren Produktionsprozesse, sodass die bzgl. des neuen Steuergegenstands entstehenden Produktions- und Abfüllverluste nicht in die steuerbare Menge einzubeziehen sind?Ist die steuerpflichtige Biermenge bei Bier in Fertigpackungen (hier Flaschen) auch bei einer Herstellung ohne Erlaubnis gemäß § 2 Satz 1 BierStV nach deren (Nenn)Füllmenge zu bestimmen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 58/18
Normen: BierStG § 4 S 2, BierStG § 5, BierStG § 14 Abs 2 Nr 2, BierStG § 14 Abs 3, BierStV § 2 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 26.05.2020, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung