21.07.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4a · X R 41/18
Überentnahme, Schuldzinsen, Verfassung
Letzte Änderung: 21. Juli 2020, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2019, 10:15 Uhr
Kann das tatsächliche Eigenkapital lt. Steuerbilanz für das betreffende Wirtschaftsjahr, das bei Betrieben, die vor dem 1.1.1999 gegründet wurden, auch noch Über- oder Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 beginnenden Wirtschaftsjahren enthält, im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG als Vergleichsgröße herangezogen werden?Liegt in der Nichtberücksichtigung von Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahren eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung?Ist die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG grundsätzlich anwendbar, wenn der Betrieb über durchgängig positives Eigenkapital verfügt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 41/18
Normen: EStG § 4 Abs 4a, EStG § 52 Abs 11 S 1, EStG § 52 Abs 11 S 2, GG Art 3 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 05.11.2019, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung