20.09.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 5a Abs 4 · I R 13/19
Umwandlungssteuerrecht, Formwechsel, Steuerliche Rückwirkung, Tätigkeitsausübung
Letzte Änderung: 20. September 2022, 18:49 Uhr, Aufgenommen: 20. August 2019, 15:15 Uhr
Ein Formwechsel einer OHG in eine GmbH mit steuerlicher Rückwirkung kommt nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses die OHG bereits keiner Tätigkeit mehr nachgeht1. Ist es Zweck der in § 25 i.V.m. § 20 UmwStG 2006 niedergelegten Regelungen zum Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, insbesondere der steuerlichen Rückwirkung nach § 20 Abs. 6 UmwStG 2006, Umstrukturierungen unter Fortbestand der durch den formwechselnden Betrieb geschaffenen wirtschaftlichen Grundlagen zu ermöglichen?2. Kommt eine steuerliche Rückwirkung daher dann nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses die OHG keiner Tätigkeit mehr nachgeht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 13/19
Normen: EStG § 5a Abs 4, UmwStG § 20 Abs 1, UmwStG § 20 Abs 6, UmwStG § 25
Erledigt durch: Urteil vom 21.02.2022, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung