21.08.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 · IX R 14/19
Abschreibung, Vermietung und Verpachtung, Erhaltungsaufwand
Letzte Änderung: 21. August 2020, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 20. August 2019, 15:15 Uhr
Zur Frage einer (fehlerhaften) Doppelberücksichtigung als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand einerseits und als AfA andererseits - Im konkreten Fall wurden im Jahr 2008 angeschaffte und in 2009 bezahlte Klimageräte versehentlich doppelt erfasst: Als sofort abzugsfähige Werbungskosten (2009) sowie im Wege der AfA mit einem 10jährigen Abschreibungszeitraum (beginnend ab 2008). Der Fehler wurde durch die Betriebsprüfung bemerkt, eine Änderung der Feststellung 2009 - hin zur Streichung des sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwands - unterblieb aber in der Folge; zwischenzeitlich ist für 2009 die Feststellungsverjährung eingetreten. Die Klägerin beansprucht nun trotz des nicht geänderten Sofortabzugs im Streitjahr 2012 die Berücksichtigung der AfA.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 14/19
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7
Erledigt durch: Urteil vom 28.04.2020, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger