21.12.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33 · VI R 42/18
Außergewöhnliche Belastung, Wohngebäude, Schaden, Hausgarten
Letzte Änderung: 21. Dezember 2020, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2019, 15:45 Uhr
Handelt es sich bei Aufwendungen zur Wiederherstellung der gefahrlosen Nutzungsmöglichkeit des Gartens und der Terrasse eines selbstgenutzten Wohnhauses nach Biberschäden sowie Maßnahmen zur Prävention von Biberschäden (sog. Bibersperre) um außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 42/18
Normen: EStG § 33
Erledigt durch: Urteil vom 01.10.2020, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger