21.09.2021 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10 Abs 1 Nr 4 · X R 23/19
Kirchensteuer, Sonderausgabe, Abgeltungssteuer, Gesetzeslücke, Tarif, Kapitalvermögen
Letzte Änderung: 21. September 2021, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2019, 15:45 Uhr
Streitig ist die Höhe der abzugsfähigen Kirchensteuer:Kommt die Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG in sog. Wechselfällen (Umstellung der Besteuerung der Kapitalerträge von tariflicher Besteuerung auf die Abgeltungsteuer gemäß § 32d Abs. 1 EStG) zur Anwendung?Ist bei nachträglicher Erstattung die im Streitjahr tatsächlich gezahlte Kirchensteuer um diejenigen Kirchensteuerbeträge zu mindern, die rechnerisch auf die dem Abgeltungssteuertarif unterliegenden Kapitalerträge entfallen?Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Zahlung.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 23/19
Normen: EStG § 10 Abs 1 Nr 4, EStG § 32d Abs 1, EStG § 11
Erledigt durch: Urteil vom 16.03.2021, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung