21.09.2020 · Erledigtes Verfahren · EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2 S 1 · V R 47/19
Überlassung, Vermietung, Camping, Ermäßigter Steuersatz, Steuerfreiheit
Letzte Änderung: 21. September 2020, 12:45 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2020, 12:00 Uhr
1. Stellt eine kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen eine kurzfristige Vermietung von Campingflächen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dar?
2. Ist ein Boot trotz Übernachtungsmöglichkeit in Form einer Kajüte als Fahrzeug anzusehen?
3. Liegt mangels Vergleichbarkeit von Bootsliegeplätzen und Campingplätzen ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, da bei Booten regelmäßig die Fahrt selbst, während bei Wohnwagen und Wohnmobilen die Unterkunft im Vordergrund steht?
Das Verfahren V R 33/17 war durch Beschluss vom 02.08.2018 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-715/18 ausgesetzt.Nach Entscheidung des EuGH durch Urteil vom 19.12.2019 wurde das Verfahren V R 33/17 wieder aufgenommen und unter dem Az. V R 47/19 fortgeführt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 47/19
Normen: EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2 S 1, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 2 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 2 Buchst a, UStG 2005 § 12 Abs 2 Nr 11, UStG 2005 § 4 Nr 12 S 2
Erledigt durch: Urteil vom 24.06.2020, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger