21.10.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 26a · IX R 30/19
Steuererklärung, Zusammenveranlagung, Einzelveranlagung, Berichtigung, Änderung, Absetzung für Abnutzung, Prüfhinweis, EDV, Offenkundige Unrichtigkeit, Vermietung und Verpachtung
Letzte Änderung: 21. Oktober 2020, 17:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2020, 12:00 Uhr
Aus Unachtsamkeit wurde es versäumt in einer erstmaligen Einzelveranlagung der Ehefrau die AfA-Beträge zu erklären.Inwieweit ist bei dieser Konstellation der Tatbestand des § 129 AO, bzw. der §§173 Abs. 1 Nr. 2, 173a AO erfüllt, wenn das FA im Rahmen der EDV-gestützten Veranlagung einen umfänglichen Prüfhinweis (Erstveranlagung unter neuer Steuernummer) übergeht und bei der bisherigen gemeinsamen Steuernummer der Ehegatten die in der EDV hinterlegten elektronischen festsetzungsnahen Daten (hier: eine bis zum Jahr 2036 reichende AfA-Tabelle für das Grundstück) nicht hinzuzieht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 30/19
Normen: EStG § 26a, EStG § 26b, AO § 129, AO § 173 Abs 1 Nr 2, AO § 173a, EStG § 21, EStG § 7
Erledigt durch: Urteil vom 26.05.2020, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger