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  • 30.01.2020 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 90 · C-756/19

    Mehrwertsteuer, Insolvenzverfahren, Uneinbringliche Forderungen

    Letzte Änderung: 30. Januar 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 30. Januar 2020, 12:06 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributario (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal), eingereicht am 15.10.2019, zu folgender Frage:

    Erlauben die Art. 90 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates Ä...Ü, die Grundsätze der Mehrwertsteuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit sowie die wirtschaftlichen Grundfreiheiten dem portugiesischen Gesetzgeber bei korrekter Auslegung, in Art. 78 Abs. 7 Buchst. b des Codigo do Imposto sobre o Valor Acrescentado, angenommen durch das Decreto-Lei Nr. 394-B/84 vom 26.12.1984, die Berichtigung der Mehrwertsteuer für in einem Insolvenzverfahren als uneinbringlich angesehene Forderungen auf die dort vorgesehenen Fälle zu beschränken (d. h., auf den Fall, dass die beschränkte Zahlungsunfähigkeit festgestellt wurde, nachdem das im Codigo da Insolvencia e da Recuperacao de Empresas, angenommen durch das Decreto-Lei Nr. 53/2004 vom 18.03.2004, vorgesehene Urteil über die Überprüfung von Forderungen und die Feststellung ihres Ranges rechtskräftig geworden ist, oder dass der Plan - falls ein solcher existiert - bestätigt wurde, der Gegenstand der Entscheidung nach Art. 156 dieses Codigo ist), mit der Folge, dass Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten, die die Uneinbringlichkeit von im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen bescheinigen, insoweit nicht anerkannt werden?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-756/19

    Normen: EGRL 112/2006 Art 90, EGRL 112/2006 Art 273

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen