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  • 30.01.2020 · Anhängiges Verfahren · EUV 2016/1760 · C-760/19

    Kombinierte Nomenklatur, Banknotenlesegerät, Geldkassetten

    Letzte Änderung: 30. Januar 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 30. Januar 2020, 12:09 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 16.10.2019, zu folgenden Fragen:

    1. Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1760 der Kommission vom 28.09.2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur insoweit ungültig, als sie das Banknotenlesegerät und die Geldkassetten, die in der Verordnung genannt sind, in den KN-Code 84729070 statt in den KN-Code 90314990 einreiht?

    2. Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1760 der Kommission insbesondere insoweit ungültig, als sie

    a) den Geltungsbereich der Position 9031 in unzulässiger Weise einschränkt,

    b) den Geltungsbereich der Position 8472 in unzulässiger Weise ausdehnt,

    c) unzulässige Faktoren berücksichtigt,

    d) die Erläuterungen, KN-Positionen und/oder die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung bei der Einreihung der in der Verordnung beschriebenen Ware nicht ausreichend berücksichtigt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-760/19

    Normen: EUV 2016/1760, KN Pos 8472 UPos 9070, KN Pos 9031 UPos 4990

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen