29.10.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 9 · VIII R 4/20 (VIII R 49/11)
Abgrenzung, Sonderausgabe, Betriebsausgabe, Berufsausbildung, Erststudium, Zweitstudium
Letzte Änderung: 29. Oktober 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2020, 10:15 Uhr
Können vor dem Hintergrund der gemäß § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG im Streitjahr 2004 anzuwendenden Vorschrift des § 4 Abs. 9 EStG Aufwendungen für ein Universitätsstudium (im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit) als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn zuvor eine künstlerische Ausbildung beim eigenen Vater erfolgte, anschließend drei Jahre eine Kunstschule besucht und nachfolgend an einer Universität Pädagogik studiert wurde, jedoch weder die künstlerische Ausbildung beim Vater noch die Kunstschule noch das Pädagogikstudium mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen wurde?Das Verfahren war durch Beschluss vom 8. Dezember 2014 bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 24/14 ausgesetzt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 4/20 (VIII R 49/11)
Normen: EStG § 4 Abs 9, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 52 Abs 12 S 11
Erledigt durch: Urteil vom 16.06.2020
Rechtsmittelführer: Verwaltung