20.07.2021 · Erledigtes Verfahren · EStG § 34a Abs 4 · III R 49/19
Thesaurierung, Nachversteuerung, Leistungsfähigkeit, Rechtsstaat
Letzte Änderung: 20. Juli 2021, 16:30 Uhr, Aufgenommen: 19. März 2020, 12:45 Uhr
Ist im Jahr 2016 eine Nachversteuerung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34a Abs. 4 EStG auch dann vorzunehmen, wenn nicht entnommene sog. Altgewinne aus Veranlagungszeiträumen vor Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung nach § 34a EStG vorhanden sind? Verstößt die Regelung in § 34a Abs. 4 EStG gegen die Grundsätze der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 49/19
Normen: EStG § 34a Abs 4, GG Art 3, GG Art 20 Abs 3
Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VIII R 40/19
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger