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  • 10.02.2022 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 6 Abs 2 · II R 2/20

    Erbschaftsteuer, Vermächtnisnehmer, Steuerklasse, Nacherbe, Zivilrecht, Erwerb

    Letzte Änderung: 10. Februar 2022, 10:17 Uhr, Aufgenommen: 20. April 2020, 16:00 Uhr

    Ist ein beim Tode des Beschwerten fälliges Vermächtnis als vom Vermächtnisnehmer oder als vom Beschwerten stammend zu versteuern, wenn der Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit stirbt und der Erblasser für diesen Fall einen Nachvermächtnisnehmer bestimmt hat.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 2/20

    Normen: ErbStG § 6 Abs 2, ErbStG § 6 Abs 4, BGB § 2191, ErbStG § 15

    Erledigt durch: Urteil vom 31.08.2021, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger