20.03.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 22 Nr 1a · X R 7/20
Unterhalt, Sonstige Einkünfte, Ehescheidung, Prozesskosten, Werbungskosten, Lebensführung, Realsplitting, Wirtschaftlicher Zusammenhang
Letzte Änderung: 20. März 2024, 16:41 Uhr, Aufgenommen: 20. April 2020, 16:00 Uhr
Sind die zur Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen den geschiedenen Ehegatten aufgewendeten anteiligen Prozessführungskosten als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG bei den vereinnahmten steuerpflichtigen Einnahmen aus den Unterhaltszahlungen i.S. des § 22 Nr. 1a EStG zu berücksichtigen, obwohl im Zeitpunkt der Verursachung der Prozessführungskosten noch nicht absehbar ist, in welchem Umfang es zu steuerpflichtigen Einkünften kommen wird, da allein der vom Unterhaltsgeber mit Zustimmung des Leistungsempfängers gestellte Antrag den Rechtscharakter des --zuvor steuerlich unbeachtlichen-- Aufwands beim Geber ändert und gleichzeitig die Steuerpflicht beim Empfänger bewirkt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 7/20
Normen: EStG § 22 Nr 1a, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 2, EStG § 12 Nr 2, EStG § 10 Abs 1a Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 18.10.2023, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung