Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 18.06.2020 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. g · C-59/20

    Nutzungsrecht, Spezialsoftware, Verwaltung von Sondervermögen

    Letzte Änderung: 18. Juni 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 18. Juni 2020, 12:14 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 04.02.2020, zu folgender Frage:

    Ist Art. 135 Abs. 1 lit. g Richtlinie 2006/112/EG in dem Sinne auszulegen, dass für Zwecke der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung unter den Begriff der "Verwaltung von Sondervermögen" auch die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einer speziell für die Verwaltung von Sondervermögen entwickelten Spezialsoftware durch einen dritten Lizenzgeber an eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) fällt, wenn diese Spezialsoftware wie im Ausgangsverfahren ausschließlich der Erfüllung spezifischer und wesentlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Sondervermögen dient, dabei aber auf der technischen Infrastruktur der KAG ausgeführt wird und ihre Funktionen nur durch die untergeordnete Mitwirkung der KAG und unter laufender Heranziehung von durch die KAG bereitgestellten Marktdaten erfüllen kann?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-59/20

    Vorinstanz: Bundesfinanzgericht Wien, Urteil vom 29.01.2020

    Normen: EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. g

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen