02.07.2020 · Anhängiges Verfahren · UStG § 2 Abs 2 Nr 2 · C-269/20
Mehrwertsteuer, Fiktive Einrichtung, Hoheitstätigkeit, Unentgeltliche Dienstleistung
Letzte Änderung: 2. Juli 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 2. Juli 2020, 12:27 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs vom 05.07.2020, eingereicht am 18.6.2020, zu folgenden Fragen:
1. Ist die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG für die Mitgliedstaaten vorgesehene Ermächtigung, in ihrem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, in der Weise auszuüben,
a) dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger bei einer dieser Personen erfolgt, die Steuerpflichtige für alle Umsätze dieser Personen ist oder in der Weise,
b) dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger zwingend --und damit auch unter Inkaufnahme erheblicher Steuerausfälle-- zu einer von den eng miteinander verbundenen Personen getrennten Mehrwertsteuergruppe führen muss, bei der es sich um eine eigens für Mehrwertsteuerzwecke zu schaffende fiktive Einrichtung handelt?
2. Falls zur ersten Frage die Antwort a) zutreffend ist: Folgt aus der EuGH-Rechtsprechung zu den unternehmensfremden Zwecken i.S. von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (EuGH-Urteil VNLTO, EU:C:2009:88), dass bei einem Steuerpflichtigen,
a) der zum einen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und dabei entgeltliche Leistungen i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG erbringt und
b) der zum anderen zugleich eine Tätigkeit ausübt, die ihm im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (Hoheitstätigkeit), für die er nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG nicht als Steuerpflichtiger gilt,
die Erbringung einer unentgeltlichen Dienstleistung aus dem Bereich seiner wirtschaftlichen Tätigkeit für den Bereich seiner Hoheitstätigkeit keine Besteuerung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG vorzunehmen ist?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-269/20
Vorinstanz: BFH 07.05.2020, V R 40/19
Normen: UStG § 2 Abs 2 Nr 2, UStG § 3 Abs 9a Nr 2, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 4 UAbs 2, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 5, EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1, EGRL 112/2006 Art 11, AEUV Art 267
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen