02.07.2020 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 167 · C-108/20
Vorsteuerabzug, Versagung, Vorhergehende Umsatzstufe, Umsatzsteuerhinterziehung
Letzte Änderung: 2. Juli 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 2. Juli 2020, 12:42 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) vom 05.02.2020, eingereicht am 27.02.2020, zu folgender Frage:
Sind die Art. 167 und 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsanwendung entgegenstehen, nach der ein Vorsteuerabzug auch dann zu versagen ist, wenn auf einer vorhergehenden Umsatzstufe eine Umsatzsteuerhinterziehung begangen wurde und der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, er mit dem an ihn erbrachten Umsatz aber weder an der Steuerhinterziehung beteiligt noch in diese einbezogen war und die begangene Steuerhinterziehung auch nicht gefördert oder begünstigt hat?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-108/20
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg 05.02.2020, 5 K 5311/16
Normen: EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen