20.09.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 13a Abs 3 · VI R 30/20
Durchschnittssatzgewinnermittlung, Rumpfwirtschaftsjahr, Zeitraum
Letzte Änderung: 20. September 2022, 18:50 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2020, 08:15 Uhr
Ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (EStG) im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres der nach § 13a Abs. 4 EStG zu ermittelnde Gewinn zeitanteilig oder mit den für ein volles Wirtschaftsjahr geltenden Werten anzusetzen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 30/20
Normen: EStG § 13a Abs 3, EStG § 13a Abs 4
Erledigt durch: Urteil vom 08.06.2022, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung