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  • 20.09.2024 · Erledigtes Verfahren · InvStG § 11 · I R 1/20

    Kapitalertragsteuer, Investmentfonds, Kapitalverkehrsfreiheit, Steuerbefreiung

    Letzte Änderung: 20. September 2024, 18:22 Uhr, Aufgenommen: 21. August 2020, 08:59 Uhr

    Zur Europarechtskonformität des § 11 InvStG a.F.Bezieht ein nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates gegründeter, dort ansässiger und im Inland in keiner Weise niedergelassener Investmentfonds Dividenden inländischer Aktiengesellschaften und unterliegt er mit diesen Dividenden der beschränkten Steuerpflicht, während ein inländischer Investmentfonds nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG a.F. von der Steuer befreit ist, stellt dies dann mit Blick auf die Kapitalverkehrsfreiheit eine Ungleichbehandlung dar, die aber durch Kohärenz und die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zu wahren, gerechtfertigt ist?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 1/20

    Normen: InvStG § 11, InvStG § 4 Abs 2, InvStG § 7 Abs 1, AEUV Art 63

    Erledigt durch: Urteil vom 13.03.2024, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger