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  • 27.08.2020 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 83/92 Art 4 Abs 2 S 2 · C-221/20

    Bier, Unabhängige Brauereien, Ermäßigte Verbrauchsteuersätze

    Letzte Änderung: 27. August 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 27. August 2020, 11:29 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 28. Mai 2020, zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 4 der Richtlinie 92/83/EWG dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der gemäß dieser Vorschrift auf Bier, dass von kleinen unabhängigen Brauereien gebraut wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwendet, auch die in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie enthaltene Vorschrift über die gemeinsame Besteuerung von kleinen Brauereien anzuwenden hat, oder steht die Anwendung der letztgenannten Vorschrift im Ermessen des betreffenden Mitgliedstaats?

    2. Hat Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG unmittelbare Wirkung?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-221/20

    Normen: EWGRL 83/92 Art 4 Abs 2 S 2, AEUV Art 267

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen